Industriebau

Die Richtlinie über den baulichen Brandschutz im Industriebau (Gebäude oder Gebäudeteile im Bereich der Industrie und des Gewerbes, die der Produktion (Herstellung, Behandlung, Verwertung, Verteilung) oder Lagerung von Produkten oder Gütern dienen), ist im Rahmen der Landesbauordnung in die Liste der technischen Baubestimmungen der Bundesländer (außer Niedersachsen) aufgenommen und somit verbindlich. Die tragende Schicht (robuste Trapezprofile) befindet sich im temperierten, d.h. trockenen Innenbereich. Darauf liegen Dampfsperre und Wärmedämmung. Die obere wasserführende Schicht bildet eine robuste Dichtungsbahn.

Ziel dieser Richtlinie ist es, die Mindestanforderungen an den Brandschutz von Industriebauten zu regeln, insbesondere an die Feuerwiderstandsfähigkeit der Bauteile und die Brennbarkeit der Baustoffe, die Größe der Brandabschnitte bzw. Brandbekämpfungsabschnitte sowie die Anordnung, Lage und Länge der Rettungswege. Bedachungen mit einer Dachfläche von mehr als 2.500 Quadratmetern sind so auszubilden, dass eine Brandausbreitung über das Dach behindert wird. Dies gilt beispielsweise als erfüllt bei Dächern nach DIN 18234, mit tragender Dachschale aus mineralischen Baustoffen oder mit Bedachungen aus nichtbrennbaren Baustoffen. 

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